Sowohl der Anschaffungswert wie aber auch der Buchwert kommen nicht in Frage, weil diese Werte bereits im historischen Kontext nicht mehr in den Bücher korrekt aufgeführt sind. Der erwähnte Wert kann bereits vollständig Abgeschrieben sein, somit dient er nicht als Bewertungsgrundsatz und muss auch nicht unter diesem Punkt berücksichtigt werden.

Die relevante Frage lautet welcher Wert hat er bei einer Fortführung, und kann im besten Weg noch ein paar Jahren im Einsatz sein dieser Wert ist zwar nur eine Annahme aber dient als Verhandlungsbasis.